Geh zu nem anderen Tüv. Das passt so.
evtl. mal Sturz einstellen aber sonst.
Auszug:
1 . ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.1 . Kraftfahrzeuge müssen mit Radabdeckungen ( Karosserieteile , Kotfluegel usw . ) ausgerüstet sein .
1.2 . Die Radabdeckungen müssen so konstruiert sein , daß sie andere Verkehrsteilnehmer möglichst vor aufgewirbelten Steinen , Schmutz , Eis , Schnee und Wasser schützen sowie die Gefahren vermindern , die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben .
2 . BESONDERE VORSCHRIFTEN
2.1 . Bei fahrbereitem Fahrzeug ( vgl . 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG ) und bei Geradeausstellung der Räder müssen die Radabdeckungen folgende Bedingungen erfuellen :
2.1.1 . In dem Teil , der durch die Radialebenen 30 * vor und 50 * hinter der Radmitte gebildet wird ( siehe Abbildung 1 ) , muß die Gesamtbreite ( q ) der Radabdeckungen mindestens ausreichen , um die Breite ( b ) des Reifens unter Berücksichtigung der extremen Bedingungen der Kombination Reifen/Rad , wie sie vom Hersteller und in 5.2 der Bescheinigung gemäß Anhang II angegeben sind , abzudecken . Im Falle von Zwillingsrädern ist die Gesamtbreite ( t ) der beiden Räder zu berücksichtigen .
2.1.1.1 . Zur Bestimmung der Breiten nach 2.1.1 werden die Aufschriften , die Verzierungen , die Scheuerleisten oder -rippen auf den Reifenflanken nicht berücksichtigt .
2.1.2 . Die hinteren Kanten der Radabdeckungen dürfen nicht oberhalb einer horizontalen Ebene enden , die 150 mm über der Radmitte liegt ( gemessen an der durch die Radmitte verlaufenden Achse ) , und der Schnittpunkt der hinteren Kanten mit dieser Ebene ( Punkt A der Abbildung 1 ) muß ausserhalb der Längsmittelebene des Reifens oder im Falle von Zwillingsrädern ausserhalb der Längsmittelebene des äusseren Rades liegen .
2.1.3 . Umriß und Lage der Radabdeckungen müssen so sein , daß sie möglichst nahe am Reifen liegen . Vor allem innerhalb des Teils , der durch die in 2.1.1 genannten Radialebenen gebildet wird , müssen folgende Bedingungen erfuellt sein :
2.1.3.1 . Die Projektion - in der vertikalen Axialebene des Reifens - der Tiefe ( p ) der Aussenkanten der Radabdeckungen , die an der durch die Reifenmitte verlaufenden Längsmittelebene gemessen wird , muß mindestens 30 mm betragen . Diese Tiefe ( p ) darf bis zu den Radialebenen nach 2.1.1 allmählich auf 0 mm verringert werden ;
2.1.3.2 . der Abstand ( c ) zwischen den Unterkanten der Radabdeckungen der durch die Radmitte verlaufenden Achse darf 2 mal r nicht übersteigen , wobei " r " der statische Radius des Reifens ist .